Unter Würdigung der gesamten Umstände ist auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des in Frage stehenden Wirtschaftsgutes im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Eine überwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaft gehört demnach zum Geschäftsvermögen. Eine vom Betriebsinhaber selber bewohnte Wohnung stellt aber nur ausnahmsweise Geschäftsvermögen dar. Unter Umständen kann aber bei einer komplexen Baute eine überwiegend zum Geschäftsvermögen gehörende Liegenschaft teilweise im Privatvermögen gehalten beziehungsweise überführt werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 107 zu Art. 18 DBG mit Hinweisen u.a. auf BGE 133 II 420, StE 2006 B 23.2 Nr. 30;