Die Durchführung eines Augenscheins zur Klärung des strittigen Sachverhalts wäre somit angebracht gewesen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erscheint wahrscheinlich. Vorliegend muss letztendlich diese Frage nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, ohnehin gutzuheissen ist. 2. Materielles 2.1 Zu klären ist, ob im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit von A2. getätigte Investitionen ins Tonstudio abzugsfähig sind.