Beantragen die Steuerpflichtigen einen Augenschein, steht die Entscheidung, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 45 zu Art. 123 DBG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3). Vorliegend erscheint der Umstand, dass die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid die Unterscheidung in immobile und mobile Anlagekosten allein gestützt auf die ihr vorgelegten Unterlagen (Fotos und Rechnungen) vornahm, nicht nachvollzieh-