Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde erneut einen Augenschein beantragt und sinngemäss gerügt, dass die Steuerverwaltung im Rahmen einer stillschweigend vorgenommenen antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet habe, den von ihnen angebotenen Augenschein vorzunehmen (act. 1; act. 5; act. 13.5 und act. 6.1). Insofern stellt sich vorliegend die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer. Beantragen die Steuerpflichtigen einen Augenschein, steht die Entscheidung, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde.