der Veranlagungsbehörde, den für die Veranlagungsverfügung rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären und ihr nur solche Tatsachen zugrundezulegen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat. Damit die Veranlagungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist die steuerpflichtige Person kraft der ihr obliegenden Verfahrenspflichten verpflichtet und berechtigt, an der Untersuchung der Veranlagungsbehörden mitzuwirken (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 7 und N 9 zu Art. 123 DBG).