2019, N. 15 zu Art. 52 VwVG). Vorliegend wurde unter Ansetzung einer Notfrist die Beschwerde zur Formulierung des Antrages an die Beschwerdeführer zurückgewiesen (act. 3). Mit der Nachfrist durfte jedoch die Rekursfrist faktisch Seite 4 nicht verlängert werden (HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, N. 19f zu Art. 22; ebenso KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1308). Zusammenfassend ist somit nur hinsichtlich der Thematik Tonstudio auf die Beschwerde einzutreten.