2.6 dargelegt (act. 6.1). Somit bildet vorliegend einzig die Thematik Tonstudio den Streitgegenstand und eine Ausweitung desselben in der gewährten Nachfrist ist nicht zulässig. Ähnlich sieht es das Bundesverwaltungsgericht, welches festhielt, dass wenn sich die Beschwerdeführer unzweideutig darauf beschränkt haben, eine Dispositivziffer einer Verfügung anzufechten, das Gericht keinen Grund habe, sie zur Klarstellung in Form einer Nachbesserung ihrer Beschwerde aufzufordern (ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 15 zu Art.