Unabhängig davon, dass diese neue Begründung samt Antrag erst nach Ablauf der Einsprachefrist gestellt wurde (vgl. E. 1.1), kann auf diese Ausweitung des Streitgegenstands hinsichtlich der Thematik Garten nicht eingetreten werden. In der Beschwerdeschrift vom 12. September 2019, welche für die Festlegung des Streitgegenstands massgebend ist, wurde unter dem Titel Sachverhalt explizit auf Position 2.3.2 des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 13. August 2019 verwiesen (act. 1). In Ziff. 2.3.2 legte die Vorinstanz ausschliesslich ihre Erwägungen bezüglich des Tonstudios dar, ihre Erwägungen in Bezug auf den Garten sind in Ziff. 2.6 dargelegt (act. 6.1).