Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 13. August 2019 das Anfechtungsobjekt. In der fristgerechten Beschwerdeschrift vom 12. September 2019 wurde von Seiten des Beschwerdeführers ausschliesslich die Qualifikation des Tonstudios als Privatvermögen infrage gestellt (act. 1). Da in der Beschwerdeeingabe diesbezüglich kein Rechtsbegehren gestellt beziehungsweise offensichtlich versehentlich kein Rechtsbegehren ausformuliert wurde, obwohl die Eingabe entsprechende Hinweise …“stelle folgende Anträge:“ und …“eingangs gestellten Anträge“ enthielt, wurde die Beschwerde zur Formulierung des Antrages an die Beschwerdeführer zurückgewiesen (act. 3; vgl. Art.