O., Rz. 1279). Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgeweitet oder geändert werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 688; W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3025; BGE 136 II 165 E. 5 mit Hinweisen).