B. A1. und A2. wurden am 16. Februar 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 54‘400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 291‘000.-- veranlagt (act. 13.2). Dagegen erhoben sie mit Schreiben vom 9. März 2018 Einsprache (act. 13.3). Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2019 wurde ihre Einsprache teilweise gutgeheissen und sie wurden neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 52‘100.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 298‘000.-- veranlagt. In Bezug auf die Qualifikation des Tonstudios als Geschäftsvermögen und in Bezug auf den Abzug für Gartenarbeiten wurde die Einsprache abgewiesen (act.