Da auch die beschwerdeweise vorgetragenen Argumente letztlich nichts daran ändern, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass nebst den Beschwerdeführern selbst mindestens zwei bis drei weitere Mitarbeiter massgeblich zum Geschäftserfolg beigetragen haben, indem sie mehr als blosse Hilfsarbeiten ausführten, sind die Voraussetzungen für eine von Rz. 34 des Kreisschreibens Nr. 28 abweichende Bewertung im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Seite 11 3. Kosten und Entschädigung