h. Beweispflichtig für die Erfüllung der Voraussetzungen der Anwendung einer von der vom Kreisschreiben Nr. 28 abweichenden Bewertungsweise für das Aktienpaket der in Frage stehenden C.__________ sind die steuerpflichtigen Beschwerdeführer (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 143 II 661, E. 7.2). Da auch die beschwerdeweise vorgetragenen Argumente letztlich nichts daran ändern, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass nebst den Beschwerdeführern selbst mindestens zwei bis drei weitere Mitarbeiter massgeblich zum Geschäftserfolg beigetragen haben, indem sie mehr als blosse Hilfsarbeiten ausführten, sind die Voraussetzungen für eine von Rz.