5), so dass sich schon allein angesichts dieser Zahlen eine nachvollziehbare Begründung aufdrängen würde, weshalb der übrige Lohnaufwand im weitaus grösseren Betrag lediglich für Hilfsarbeiten aufgewendet worden sein soll, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Eine solche Begründung liefern die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die am Markt gar nicht primär personenbezogen auftretende C.__________ unter die Ausnahmebestimmung gemäss Rz. 5 des Kommentars SSK fallen soll.