c. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Beschwerde, die von der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid in diesem Zusammenhang gemachte Feststellung, dass im Jahr 2017 insgesamt 17 MitarbeiterInnen bei der C.__________ beschäftigt gewesen seien, sei so nicht ganz korrekt. Infolge diverser Ein- und Austritte seien damals als auch heute nie mehr als 10 Personen stichtagsbeschäftigt gewesen. Die Wertschöpfung der D. ______ erfolge in der Hauptsache durch A. ______; er sei es auch, der sämtliche Ausbildungen und Kurse, welche eine Vertretung nachzuweisen habe, absolviert habe.