Damit ist namentlich der Fall gemeint, wenn der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (d.h. Beteiligung von mehr als 50%) beruht. Gemäss Kommentar soll die Veranlagungsbehörde diesen Umstand auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen können, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden. Seite 7 2.3 Schlussfolgerungen für den konkreten Fall der Beschwerdeführer