Während im Kreisschreiben Nr. 28 unter Rz. 34 die Grundformel für die Ermittlung des Unternehmenswerts einer nicht kotierten Unternehmung festgelegt ist, nimmt die SSK im Kommentar unter Rz. 5 ergänzend dazu Stellung, wie die Bewertung im Ausnahmefall zu erfolgen hat, wenn der Ertragswert einer Unternehmung nicht bzw. schwer veräusserbar ist. Damit ist namentlich der Fall gemeint, wenn der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (d.h. Beteiligung von mehr als 50%) beruht.