5 des Kommentars der SSK zum Kreisschreiben Nr. 28 vorzunehmen, während die Vorinstanz bei der Veranlagung keine solche Kürzung zugelassen hat. Die SSK führt zum Kreisschreiben Nr. 28 zwecks Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen einen ergänzenden Kommentar, welcher bereits mehrmals aktualisiert wurde und in der aktuell gültigen Version 2019 online abrufbar ist (https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Kreisschreiben/KS28_Kommentar _2019_V20191213_DE_20200210.pdf; nachfolgend: Kommentar SSK). Während im Kreisschreiben Nr. 28 unter Rz.