e. Die Beschwerdeführer vertreten allerdings die Ansicht, im konkreten Fall sei aufgrund beachtlicher Mitarbeit des Aktionärs eine Kürzung des bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Steuerwerts im Sinn von Rz. 5 des Kommentars der SSK zum Kreisschreiben Nr. 28 vorzunehmen, während die Vorinstanz bei der Veranlagung keine solche Kürzung zugelassen hat.