Steuerwert im Betrag von Fr. 3‘380‘000.-- führt. Dass somit sowohl das Steueramt St. Gallen als auch die Vorinstanz für die Bewertung der Beteiligungspapiere der C.__________ auf das Kreisschreiben Nr. 28 abgestellt haben, dient insbesondere auch der Durchsetzung der Rechtsgleichheit. Die in Rz. 34 des Kreisschreibens Nr. 28 festgelegte Bewertungsweise wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht grundsätzlich in Frage gestellt (nachdem im konkreten Fall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung der im Kreisschreiben vorgesehenen Praktikermethode per se zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würde).