Werts führt, kann es gemäss dieser Rechtsprechung durchaus angezeigt sein, dass die Veranlagungsbehörden im konkreten Einzelfall - jedenfalls, wenn es um die Bewertung einer juristischen Person zur Festlegung von deren Gewinn- und Kapitalsteuer geht - von der in Rz. 34 Kreisschreiben Nr. 28 vorgesehenen Bewertung allenfalls abweichen. Im vorliegenden Fall steht allerdings einzig die Beteiligungsbewertung einer natürlichen Person für die Vermögenssteuer in Frage.