Sollte im Einzelfall eine juristische Person ihre Beteiligung handelsrechtskonform anhand einer anderen spezifischeren Methode bewerten und erweist sich diese im Ergebnis als sachgerecht, so ist zwar gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts seitens der Steuerbehörden nicht in jedem Fall zwingend die im Kreisschreiben Nr. 28 vorgesehene Praktikermethode anzuwenden: Gerade dann, wenn die Praktikermethode im Einzelfall zu keinem betriebswirtschaftlich befriedigenden Ergebnis führt und im konkreten Fall der Einsatz neuerer Methoden nachweislich zu einer treffenderen Bestimmung des