c. Gemäss Rz. 34 Kreisschreiben Nr. 28 ergibt sich der Unternehmenswert von Handels-, In- dustrie- und Dienstleistungsgesellschaften aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes zu Fortführungswerten. Im Kreisschreiben Nr. 28 ist damit die traditionelle sog. Praktikermethode verankert. Diese ist tendenziell auf kleinere Unternehmen wie das in Frage stehende Unternehmen der Beschwerdeführer zugeschnitten.