Gerade bei steuerlichen Bewertungsfragen handelt es sich allerdings um eine technische Materie von begrenzter Justiziabilität, weshalb es den Gerichten unbenommen bleibt, sich in diesem Zusammenhang an den Kreisschreiben der SSK zu orientieren, was insbesondere dann angezeigt ist, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 122, E. 3.3.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2013 und 2C_310/2013 vom 18. September 2013, E. 3.5, m.w.H.). Die im Kreisschreiben Nr. 28 enthaltenen Bewertungsgrundsätze überschreiten den kantonalen Gestaltungsspielraum nicht (vgl. Urteil des