Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat in den dazu einschlägigen Ausführungsbestimmungen in Art. 31 Abs. 1 der Steuerverordnung (StV, bGS 621.111) festgelegt, dass der innere Wert aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert zu bestimmen ist. Dieser Verweis bezieht sich auf das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), aktuell gültige Version vom 28. August 2008 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 28, online abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch). 2.2 Regelung im Kreisschreiben Nr. 28 der SSK