c. Gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 StG sind Wertschriften nach dem Kurswert zu bewerten bzw. falls ein solcher fehlt, erfolgt die Bewertung nach dem inneren Wert. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hat in den dazu einschlägigen Ausführungsbestimmungen in Art. 31 Abs. 1 der Steuerverordnung (StV, bGS 621.111) festgelegt, dass der innere Wert aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert zu bestimmen ist.