für die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Staatsund Gemeindesteuern 2017 unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG). Während die Festlegung der Einkommenssteuer 2017 durch die Vorinstanz von den Beschwerdeführern nicht bestritten und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter zu überprüfen ist, sind sie mit der durch die Vorinstanz im Steuerjahr 2017 veranlagten Vermögenssteuer nicht einverstanden. Das steuerbare Vermögen beträgt gemäss angefochtener Steu-