32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Der bei den Beschwerdeführern angeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘200.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein. c. Da die formellen Voraussetzungen somit erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Rechtsgrundlagen