Die Aktienbewertung der 100 Namenaktien der C.__________ sei aufgrund einer vorzunehmenden Ertragswertkürzung neu zu berechnen und entsprechend anzupassen, so dass sich der Aktienwert lediglich auf total Fr. 2‘480‘000.-- (100 x Fr. 28‘400.--) belaufe. C. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie begründete den abweisenden Entscheid namentlich damit, dass nebst den Beschwerdefüh-