2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der von den Klägerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20‘000.-- wird an ihren Kostenanteil angerechnet und im Mehrbetrag von Fr. 19‘600.-- durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.