Seite 4 5. 5.1 Art. 89 Abs. 5 KVG schreibt für das Verfahren vor dem Schiedsgericht keine Kostenlosigkeit vor, womit für die Kostenfrage ausschliesslich kantonales Recht massgebend ist. Auch hinsichtlich der Prozesskosten ist im Sinne des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit die BZP heranzuziehen. Nach Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das (Schieds-) Gericht über die Prozesskosten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 BGG.