4. Die sachliche Zuständigkeit in einer Angelegenheit im Sinne von Art. 89 KVG liegt grundsätzlich beim paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht (vgl. Art. 27 Abs. 2 EG zum KVG). Es stellt sich indes die Frage, ob für diesen Abschreibungsentscheid die einzelrichterliche Zuständigkeit ausreicht. Das EG zum KVG beantwortet diese Frage nicht. ebenso nicht das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit und die BZP. Hingegen enthält Art. 32 Abs. 2 BGG die Vorschrift, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet.