vor, dass der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei den Rechtsstreit beenden. Auf der Grundlage der betreffenden Bestimmung hat eine Abschreibung des Verfahrens zu ergehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).