Fragliches Konkordat sieht in Art. 24 Abs. 2 vor, dass für das Verfahren bei Fehlen einer Parteivereinbarung oder eines Beschlusses des Schiedsgerichts auf das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) abzustellen ist. Art. 1 Abs. 2 BZP wiederum erklärt subsidiär die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für anwendbar. Vorliegend sieht Art. 73 Abs. 1 BZP vor, dass der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei den Rechtsstreit beenden.