3. Was die Rechtsfolgen dieses Vergleichs betrifft, ist zu beachten, dass das vorliegende Verfahren der kantonalen Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 89 KVG untersteht. Gemäss Art. 89 Abs. 5 KVG regeln die Kantone das Verfahren. Das massgebende kantonale Recht ist kaskadenförmig geordnet. Konkret ergibt sich aus Art. 28 EG zum KVG1, dass sich das Verfahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (bGS 234.3) richtet. Fragliches Konkordat sieht in Art.