Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht: Das vorliegende Verfahren sei bis auf Widerruf seitens einer Partei, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019, zu sistieren. b) der Beklagten: (noch keine Anträge zur Sache) Erwägungen