Obergericht Appenzell Ausserrhoden Schiedsgericht nach KVG Entscheid vom 8. April 2020 Mitwirkende Schiedsgerichtspräsident E. Zingg als Einzelrichter Gerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O2V 19 23 Klägerin 1 A1. ______ Klägerin 2 A2. ______ Klägerin 3 A3. ______ Klägerin 4 A4. ______ Klägerin 5 A5. ______ Klägerin 6 A6. ______ Klägerin 7 A7. ______ Klägerin 8 A8. ______ Klägerin 9 A9. ______ Klägerin 10 A10. ______ Klägerin 11 A11. ______ Klägerin 12 A12. ______ Klägerin 13 A13. ______ Klägerin 14 A14. ______ Klägerin 15 A15. ______ Klägerin 16 A16. ______ Klägerin 17 A17. ______ Klägerin 18 A18. ______ Klägerin 19 A19. ______ Klägerin 20 A20. ______ Klägerin 21 A21. ______ Klägerin 22 A22. ______ Klägerin 23 A23. ______ Klägerin 24 A24. ______ Klägerin 25 A25. ______ Klägerin 26 A26. ______ Klägerin 27 A27. ______ Klägerin 28 A28. ______ Klägerin 29 A29. ______ Klägerin 30 A30. ______ Klägerin 31 A31. ______ Klägerin 32 A32. ______ Klägerin 33 A33. ______ alle vertreten durch: AA. ______ diese wiederum vertreten durch: RA AA. ______ Beklagte B. ______ vertreten durch RA BB. ______ Seite 2 Gegenstand Rückforderung wegen Überarztung 2017 Rechtsbegehren a) der Klägerinnen: Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen jene Beträge zurückzuerstatten, die sie gemäss der Rechnungssteller-Statistik (RSS) 2017 in diesem Jahr wegen unwirtschaftlicher oder allenfalls nicht gesetzlicher Behandlungsweise zu Unrecht vereinnahmt hat; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht: Das vorliegende Verfahren sei bis auf Widerruf seitens einer Partei, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019, zu sistieren. b) der Beklagten: (noch keine Anträge zur Sache) Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 reichten 33 Krankenversicherer (nachfolgend: Klägerinnen), vertreten durch den AA.______, dieser wiederum vertreten durch RA AA.______, gegen die B. ______ (nachfolgend: Beklagte) Klage ein, mit oben aufgeführtem Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 13. August 2019 setzte die Verfahrensleitung der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort an (act. 7). Am 28. August 2019 erging seitens des Rechtsvertreters der Beklagten ein Schreiben, in welchem dieser sich zustimmend zum in der Klageschrift enthaltenen Sistierungsantrag äusserte (act. 8). In der Folge wurde das Verfahren bis zum 31. Dezember 2019 sistiert (act. 9). Auf Antrag der Parteien wurde die Sistierung schliesslich noch bis zum 31. März 2020 verlängert (act. 10 – 13). Seite 3 2. Mit Eingabe vom 1. April 2020 (act. 15) reichte der Klägerinnen-Vertreter in elektronischer Form einen zwischen den Parteien am 12. bzw. 17. März 2020 geschlossenen Vergleich ein und beantragte, das vorliegende Verfahren sei gestützt darauf als erledigt abzuschreiben (siehe den Vergleich im Anhang dieses Entscheids). 3. Was die Rechtsfolgen dieses Vergleichs betrifft, ist zu beachten, dass das vorliegende Verfahren der kantonalen Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne von Art. 89 KVG untersteht. Gemäss Art. 89 Abs. 5 KVG regeln die Kantone das Verfahren. Das massgebende kantonale Recht ist kaskadenförmig geordnet. Konkret ergibt sich aus Art. 28 EG zum KVG1, dass sich das Verfahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (bGS 234.3) richtet. Fragliches Konkordat sieht in Art. 24 Abs. 2 vor, dass für das Verfahren bei Fehlen einer Parteivereinbarung oder eines Beschlusses des Schiedsgerichts auf das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) abzustellen ist. Art. 1 Abs. 2 BZP wiederum erklärt subsidiär die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für anwendbar. Vorliegend sieht Art. 73 Abs. 1 BZP vor, dass der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei den Rechtsstreit beenden. Auf der Grundlage der betreffenden Bestimmung hat eine Abschreibung des Verfahrens zu ergehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 4. Die sachliche Zuständigkeit in einer Angelegenheit im Sinne von Art. 89 KVG liegt grundsätzlich beim paritätisch zusammengesetzten Schiedsgericht (vgl. Art. 27 Abs. 2 EG zum KVG). Es stellt sich indes die Frage, ob für diesen Abschreibungsentscheid die einzelrichterliche Zuständigkeit ausreicht. Das EG zum KVG beantwortet diese Frage nicht. ebenso nicht das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit und die BZP. Hingegen enthält Art. 32 Abs. 2 BGG die Vorschrift, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde die Möglichkeit denn auch klar bejaht, dass das Schiedsgericht rein formelle Entscheide, wie etwa Prozesserledi- gungen zufolge Rückzugs oder Vergleichs oder Ausstandsbegehren, der einzelrichterlichen Zuständigkeit unterstellen kann (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 89 KVG). Im Ergebnis obliegt der vorliegende Entscheid dem Schiedsgerichtspräsidenten als Einzelrichter. 1 (bGS 833.14) Seite 4 5. 5.1 Art. 89 Abs. 5 KVG schreibt für das Verfahren vor dem Schiedsgericht keine Kosten- losigkeit vor, womit für die Kostenfrage ausschliesslich kantonales Recht massgebend ist. Auch hinsichtlich der Prozesskosten ist im Sinne des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit die BZP heranzuziehen. Nach Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das (Schieds-) Gericht über die Prozesskosten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 BGG. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2 BGG). Für dieses Verfahren besteht ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG). Zur Abdeckung des geringen Aufwands des Gerichts in dem vorliegenden Fall erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- angemessen. Im Sinne der von den Parteien in dem Vergleich getroffenen Vereinbarung (vgl. Ziffer 6) sind die Kosten hälftig zwischen diesen aufzuteilen. Der von den Klägerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20‘000.-- wird an ihren Kostenanteil angerechnet und im Mehrbetrag zurücker- stattet. 5.2 Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Ziffer 5 des Vergleichs). Seite 5 Demgemäss erkennt der Schiedsgerichtspräsident als Einzelrichter: 1. Die Klage wird zufolge Vergleichs als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der von den Klägerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20‘000.-- wird an ihren Kostenanteil angerechnet und im Mehrbetrag von Fr. 19‘600.-- durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Klägerinnen über deren Anwalt, die Beklagte über deren Anwalt, das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an die Gerichtskasse. Der Schiedsgerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: E. Zingg M. Giger versandt am: 8. April 2020 Seite 6