_ anzuweisen, die an die Beschwerdeführer ausbezahlten freien Mittel zurückzufordern und an die Stiftung C. ______ zu überweisen. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich ablehnend Stellung nahm mit der Begründung, es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, um den nicht am Verfahren beteiligten Stiftungen Anweisungen zu erteilen, erklärten die Beschwerdeführer in ihrer Replik, soweit das Eventualbegehren aus rechtlichen Gründen scheitere, würden sie subeventualiter beantragen, dass die Beschwerdeführer zu verpflichten seien, die freien Mittel in die B. ______ zu überweisen – mit der Auflage, den Betrag umgehend auf die C.