Gerade was das fehlende Wissen um die anstehende Auszahlung der finanziellen Mittel betrifft, wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in zutreffender Weise auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, dass sich der Versicherte über die Vorschriften der Stiftung ohne weiteres hätte informieren können (vgl. schon oben E. 3.3.4). Soweit der Versicherte im Übrigen vorbrachte, aufgrund der vorliegenden Umstände könne keinesfalls von einer Absicht zur Steuerminimierung ausgegangen werden, ist dem nicht zu folgen, da wie gesehen laut Bundesgericht der Vorsatz zur Steuerumgehung ein unbeachtliches Kriterium darstellt.