Selbst wenn nun im Sinne obiger Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 und 4.2) nicht hinreichend geklärt erscheint, welche Tatbestände genau unter „ausserordentliche Umstände“ fallen, kann hier keinesfalls von solchen ausgegangen werden. Im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts Waadt wäre diesbezüglich zumindest zu fordern, dass das Element der Unvorhersehbarkeit gegeben ist. Vorliegend jedoch wählte der Versicherte den Zeitpunkt seiner Pensionierung letztlich selber. Es lag keine unvorhergesehene, überraschende Kündigung vor.