79b Abs. 3 BVG wäre wenn überhaupt höchstens dann zu rechtfertigen, wenn dem Kapitalbezug ein unvorhergesehenes Ereignis zugrunde liege, wie dies bei Tod oder Invalidität unter Umständen der Fall sei. Im fraglichen Fall lag in der Tat ein Invaliditätsfall vor, und der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, Invalidität stelle ein unvorhersehbares, geschweige denn planbares Ereignis dar. Das Gericht hatte einen Ausnahmefall letztlich aber verneint mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den Einkauf erst nach dem Invaliditätsereignis und in voller Kenntnis des bevorstehenden Kapitalbezugs getätigt hatte (Urteil 604 2014 39 vom 22. Juli 2015 E. 4).