Seite 10 4.2 Die in den vorgenannten Entscheiden verwendeten Formulierungen („in klaren Fällen, in denen der Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf erfolgt ist“; „jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen werden muss“; „ist jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung ist vom Einkommensabzug ausgeschlossen“) lassen erkennen, dass das Bundesgericht die Dreijahresfrist grundsätzlich streng gehandhabt haben möchte.