c) Dem Urteil vom 1. März 2016 (9C_515/2015) ist Folgendes zu entnehmen: „4.2.3. (…) Wie die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 2C_658/2009 vom 12. März 2010 E. 3.3 (…) erkannte, übernimmt und konkretisiert diese Vorschrift [Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG] die Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung im Sinne einer einheitlichen und verbindlichen, insoweit abschliessenden gesetzlichen Regelung.