Seite 8 Soweit der Versicherte schliesslich geltend macht, er habe weder von der Auszahlung der freien Mittel gewusst noch diese beeinflussen können, ist darauf hinzuweisen, dass es jenem ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich über die reglementarischen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung in Kenntnis zu setzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2015, 2C_231/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.3; vgl. auch unten E. 4.4). Davon abgesehen ist ein Verschulden des Steuerpflichtigen gerade nicht erforderlich (vgl. E. 2.4).