Folglich handelt es sich auch bei der Ausrichtung von freien Mitteln um eine Zahlung von Vorsorgekapital. Sind mithin im vorliegenden Fall unbestrittenermassen kapitalweise Vorsorgemittel an den Versicherten geflossen, ist im Sinne des Grundsatzurteils BGE 2C_658/2009, 2C_659/2009 kein Grund ersichtlich, jene von der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG auszunehmen.