Diese Wortverwendung zeigt, dass es sich bei der Austrittsleistung im Sinne des Gesetzes und beim Anteil an den freien Mitteln um unterschiedliche Leistungen handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.1). Die Verteilung der freien Mittel hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, wobei diese dem Vorsorgegedanken entsprechen müssen. Als Verteilungskriterien fallen nach der Praxis des Bundesgerichts hauptsächlich Dienstund Lebensalter, Lohnhöhe und familienrechtliche Verpflichtungen in Betracht (BGE 128 II 394 ff.). Die freien Mittel sollen denjenigen Versicherten zugutekommen, die zu ihrer Äufnung beigetragen haben (BGE 128 II 397 E. 3.2).