3.3 3.3.1 Bei den freien Mitteln handelt es sich um jene Vermögensteile einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht für die Deckung von Verpflichtungen oder der Wertschwankungsreserve gebunden sind. Der Anteil an den freien Mitteln, auf denen gemäss Art. 18a Abs. 1 FZG bei Teiloder Gesamtliquidation ein Anspruch besteht, kann dabei nicht als Teil der Austrittsleistung betrachtet werden. Er besteht „neben“ dem Anspruch auf die Austrittsleistung. Diese Wortverwendung zeigt, dass es sich bei der Austrittsleistung im Sinne des Gesetzes und beim Anteil an den freien Mitteln um unterschiedliche Leistungen handelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2009 vom 30. Juni 2009 E. 3.1).