2 („Anteil an den freien Mitteln“), dass bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation bei individuellen Austritten ein individueller und bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln des Vorsorgewerks bestehe. Art. 5 und 6 des Reglements regeln „Stichtag und Grundlagen“ sowie den „Verteilschlüssel“ in Bezug auf die Auszahlung von freien Mitteln. Gemäss Art. 7 des Reglements („Information“) werden die Ansprüche in einem Beschluss über den (Teil-)Liquidationsbestand, das Verfahren und den Verteilplan festgesetzt, wobei dieser Beschluss mit Einsprache angefochten werden kann.