b) der Vorinstanz: 1. Das erste Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung der Nachsteuerverfügungen 2015 und 2016 vom 3. April 2019 sei abzuweisen. 2. Das zweite Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung der Gebührenverfügung vom 3. April 2019 sei gutzuheissen. 3. Das dritte Rechtsbegehren betreffend die Anweisung an die Stiftungen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt