1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben, als den Beschwerdeführern Kosten für das Nachsteuerverfahren bei der Steuerverwaltung auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.